SERVICES > DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER
Durch das Mittelstandsentlastungsgesetz das zum 26.08.2006 in Kraft getreten ist, wurde die Bestellpflicht für nicht-öffentliche Stellen sowie die Anforderungen an den Datenschutzbeauftragten neu geregelt.
Suffel EDV-Service bietet seinen Kunden die Möglichkeit, einen externen Datenschutzbeauftragten zu stellen. Diese Funktion wird durch Herrn Michael Suffel als natürliche Person wahrgenommen. Durch seine gesetzlich anerkannte Ausbildung zum Datenschutzbeauftragten verfügt er außerdem über die rechtlichen und organisatorischen Kenntnisse, die das Bundesdatenschutzgesetz vorschreibt. Herr Suffel ist geprüftes und anerkanntes Mitglied der Deutschen Sachverständigengesellschaft und des Berufsfachverband für das Sachverständigen- und Gutachterwesen e.V.
Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema, setzen Sie sich einfach mit uns in Verbindung und vereinbaren Sie einen unverbindlichen Beratungstermin. Durch einen Klick auf das nebenstehende §-Symbol können Sie auch unseren Flyer einsehen, der weitere Informationen enthält.
Nachfolgend in aller Kürze Antworten auf Fragen die meist als erstes gestellt werden:
Wer muss einen Datenschutzbeauftragten (DSB) bestellen?
- alle öffentlichen Stellen
- alle nicht-öffentlichen Stellen ab 10 Personen sofern diese mit der automatisierten Verarbeitung
personenbezogener Daten beschäftigt sind.
- alle nicht-öffentlichen Stellen ab 20 Personen wenn personenbezogene Daten auf andere Weise
erhoben, verarbeitet oder genutzt werden sofern diese mit der automatisierten Verarbeitung
personenbezogener Daten beschäftigt sind.
- alle nicht-öffentlichen Stellen unabhängig der Personenzahl die einer Vorabkontrolle unterliegen
oder personenbezogene Daten gewerbsmäßig zum Zwecke der Übermittelung automatisiert
verarbeitet.
Die Bestellfrist beträgt einen Monat nach Aufnahme der Tätigkeit und muss schriftlich erfolgen.
Was ist wenn mein Unternehmen nicht unter diese Bestellpflicht fällt?
Dann tritt die Meldepflicht ein. Die Verfahren der automatisierten Verarbeitung sind dann vor Ihrer Inbetriebnahme der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden. Für die Einhaltung des Datenschutzes nach dem BDSG und weiterer Vorschriften ist der Leiter der nicht-öffentlichen Stelle (in der Regel der Geschäftsführer) zuständig und haftet dafür.
Was sind die Anforderungen an den Datenschutzbeauftragten?
Der Datenschutzbeauftragte muss die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen. Die Fachkunde erstreckt sich auf technische, rechtliche und organisatorische Kenntnisse.
Wer darf zum Datenschutzbeauftragten bestellt werden?
Nur natürliche Personen die den o.g. Anforderungen entsprechen. Diese können interne oder externe Personen sein. Die Leiter der nicht-öffentlichen Stelle sowie der EDV-Leiter scheiden aus.
Mein Unternehmen fällt nicht unter die Bestellpflicht, können wir trotzdem einen DSB bestellen?
Nätürlich kann ein Datenschutzbeauftragter bestellt werden, dadurch haben Sie auch einen Wetbewerbsvorteil, da Ihre Kunden mehr Vertrauen zu Ihrem Unternehmen haben können.
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